nicht den Vorgaben von Art. 46 Abs. 2 Bst. c und Bst. d BauG. Die Vorinstanz hätte, da sie die Verglasung auf der Südwestseite bei Weglassung der Teilverglasung auf der Südostseite für bewilligungsfähig hält, das Vorhaben teilweise bewilligen müssen. Dies hätte allerdings eine vorgängige Publikation oder zumindest eine Mitteilung an alle betroffenen Nachbarn der umliegenden Gebäude erfordert (Art. 26 ff. BewD13). Es ist nicht Aufgabe der BVE als Beschwerdeinstanz, diese Veröffentlichung nachzuholen und als erste Instanz eine teilweise Bewilligung zu erteilen.