Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin mehrmals signalisiert, dass eine nur einseitige Verglasung bewilligt werden könnte und sie hat dies auch in ihrer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren vor der BVE bestätigt. Im angefochtenen Bauentscheid vom 6. November 2014 hat sie allerdings dem nachträglichen Baugesuch bzw. der Projektänderung ohne Publikation vollständig den Bauabschlag erteilt, der Beschwerdeführerin aber erneut eine Frist zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuches für eine einseitige Verglasung angesetzt. Diese Vorgehensweise entspricht