Dies bedeutet nach der Praxis der BVE und des Verwaltungsgerichts, dass die Wiederherstellungsverfügung von Gesetzes wegen dahinfällt, wenn das nachträgliche Baugesuch fristgerecht eingereicht wird.11 Die Wiederherstellungsverfügung vom 28. Mai 2014 ist daher – anders als die Vorinstanz meint – nicht rechtskräftig geworden, sondern mit Einreichung des nachträglichen Baugesuches vom 16. Juli 2014 dahingefallen. b) Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist zu prüfen, ob das Bauvorhaben wenigstens teilweise bewilligt werden kann (Art. 46 Abs. 2 Bst. b und c BauG). Diese Prüfung hat die Baubewilligungsbehörde von Amtes wegen vorzunehmen.12