Bei vollständiger oder teilweiser Bewilligung des Bauvorhabens fällt die Wiederherstellungsverfügung im entsprechenden Umfang dahin (Art. 46 Abs. 2 Bst. d BauG). Im Falle des Bauabschlags entscheidet die Baubewilligungsbehörde zugleich darüber, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist; sie setzt dafür gegebenenfalls eine neue Frist (Art. 46 Abs. 2 bst. e BauG). Dies bedeutet nach der Praxis der BVE und des Verwaltungsgerichts, dass die Wiederherstellungsverfügung von Gesetzes wegen dahinfällt, wenn das nachträgliche Baugesuch fristgerecht eingereicht wird.11