Da allerdings die Loggia auf der Südostseite insgesamt 4.77 m breit ist und im Eckbereich über einen gemauerten Teil mit einer Breite von 1.57 m verfügt, könnte mit zwei Glaselementen eine Schliessung von zwei Dritteln der Seite erreicht werden. Die Loggia ist daher gemäss Projektänderungsplänen nicht mehr auf mindestens einer ganzen Seite offen und müsste an die Bruttogeschossfläche angerechnet werden. Da die Überbauung "C.________" die maximal zulässige Bruttogeschossfläche für das Schlossareal bereits vollständig ausschöpft, kann eine Verglasung der Loggia auf zwei Seiten nicht bewilligt werden. 8 VGE 21762 vom 22.3.2004 E. 3.4