Daher ist Art. 93 Abs. 2 Bst. g BauV so zu verstehen, dass nur Sitzplätze, die auf mindestens einer Seite vollständig offen sind, nicht anzurechnen sind. Dies entspricht im Übrigen auch der Praxis der Abteilung Bauen des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR), gemäss der Loggien auf mindestens einer ganzen Seite offen sein müssen (mit Ausnahme einer Brüstung bei Loggien in Obergeschossen).10