Es genügt laut Verwaltungsgericht, wenn die Ausgestaltung die Bewohnbarkeit eines Raumes wesentlich begünstigt.8 Aus diesem Grund werden auch geschlossene Wintergärten und Gartenhallen, die meist nicht beheizt und unterkellert sind, zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche gezählt.9 Sitzplätze, die gedeckt und auf mehr als drei Seiten geschlossen sind, sind damit gleichzustellen. Sie erlauben ein wetterunabhängiges Verweilen während eines grossen Teils des Jahres und damit einen regelmässigen, länger dauernden Aufenthalt von Menschen. Daher ist Art. 93 Abs. 2 Bst.