unvollständigen Schliessung und der fehlenden Beheizbarkeit nicht bewohnbar sei. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung müssen allerdings Räume, damit sie als für das Wohnen verwendbar gelten, nicht in jeder Hinsicht vollständig wie ein Wohnraum ausgestattet sein und es ist auch nicht massgebend, ob ein Raum unter Einhaltung sämtlicher gesundheitspolizeilicher und wohnhygienischer Vorschriften als Wohnraum genutzt werden darf. Es genügt laut Verwaltungsgericht, wenn die Ausgestaltung die Bewohnbarkeit eines Raumes wesentlich begünstigt.8