f) Gemäss dem einleitendem Satz von Art. 93 Abs. 2 BauV gehören zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche jene Geschossflächen, die dem Wohnen oder dem Gewerbe dienen oder dafür verwendbar sind. Dementsprechend umfasst die Aufzählung der nicht anzurechnenden Fläche Nebenräume oder Verkehrsflächen, die zwar einen Zusammenhang mit der Wohn- und Gewerbenutzung haben, aber nicht dem länger dauernden Aufenthalt von Menschen dienen. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin gehört die umstrittene Loggia zu diesen privilegierten Flächen, da sie aufgrund der 6 BGE 139 V 148 E. 5.1 mit Hinweisen