Eine vollständige Gleichbehandlung wäre auch nicht sinnvoll, da Balkone aus Sicherheitsgründen zwingend eine Brüstung haben müssen und damit auch die offenen Seiten nicht vollflächig offen sein können. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach an Sitzplätze nicht höhere Anforderungen als an Balkone gestellt werden dürften und auch Sitzplätze auf der offenen Seite im Umfang der Fläche einer Balkonbrüstung geschlossen werden könnten, kann daher nicht gefolgt werden.