Die unterschiedlichen Formulierungen bei Balkonen und Sitzplätzen zeigen aber, dass Balkone und Erdgeschosssitzplätze nicht gleich behandelt werden können. Dies ergibt sich auch daraus, dass Balkone sowohl in der heutigen Regelung als auch in der Vorgängernorm der Bauverordnung 1970 separat und nicht zusammen mit Dachterrassen, Gartensitzplätzen und Erdgeschosshallen aufgeführt werden. Eine vollständige Gleichbehandlung wäre auch nicht sinnvoll, da Balkone aus Sicherheitsgründen zwingend eine Brüstung haben müssen und damit auch die offenen Seiten nicht vollflächig offen sein können.