Aus dem Wortlaut ergibt sich nicht eindeutig, ob die für Sitzplätze verwendete Formulierung "mindestens einseitig offen" meint, dass eine Seite vollständig offen sein muss oder ob mindestens eine Seite nicht vollständig geschlossen sein darf, das heisst eine teilweise Öffnung ausreicht. Den Materialien zu dieser Bestimmung und zu ihrer Vorgängernorm (Art. 151 der Bauverordnung 1970) lässt sich dazu nichts entnehmen.7 Die unterschiedlichen Formulierungen bei Balkonen und Sitzplätzen zeigen aber, dass Balkone und Erdgeschosssitzplätze nicht gleich behandelt werden können.