e) Art. 93 Abs. 2 BauV nimmt Balkone, Dachterrassen und Sitzplätze im Erdgeschoss unter bestimmten Voraussetzungen von der anrechenbaren Bruttogeschossfläche aus. Die Vorschrift unterscheidet dabei zwischen ein- und vorspringenden Balkonen, bei denen verlangt wird, dass sie "offen" sind (Bst. h), und Dachterrassen sowie Sitzplätzen, die "mindestens einseitig offen" sein müssen (Bst. g). Aus dem Wortlaut ergibt sich nicht eindeutig, ob die für Sitzplätze verwendete Formulierung "mindestens einseitig offen" meint, dass eine Seite vollständig offen sein muss oder ob mindestens eine Seite nicht vollständig geschlossen sein darf, das heisst eine teilweise Öffnung ausreicht.