Sie seien entsprechend dem Sinn und Zweck der Norm auszulegen. Die umstrittene Loggia sei nicht vollständig verschliessbar, nicht unterkellert, habe nur ein Holzriemenboden und sei nicht sinnvoll beheizbar. Sie gelte daher nicht als bewohnbar und sei damit nicht an die Bruttogeschossfläche anrechenbar. Zudem sei zu beachten, dass an Sitzplätze nicht höhere Anforderungen als an Balkone zu stellen seien. Der Balkon im Obergeschoss habe eine Glasbrüstung, die etwa die gleiche Fläche habe wie die Verglasung auf der Südostseite der Loggia im Erdgeschoss. Beide seien somit etwa gleichermassen verglast bzw. geschlossen.