c) Die Bedeutung dieser Vorschrift ist vorliegend umstritten. Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass die Loggia gemäss Projektänderungsgesuch nur noch auf einer halben Seite und damit nicht mehr "mindestens einseitig offen" sei. Die Beschwerdeführerin dagegen macht geltend, dass die Loggia einseitig offen bleibe, da die Südostfassade nicht ganz geschlossen werde. Massgebend für die Anrechenbarkeit eines Raumes an die Bruttogeschossfläche sei dessen tatsächliche Verwendbarkeit zum Wohnen. Die in Art. 93 Abs. 2 BauV genannten Begriffe seien Anhaltspunkte, wann Flächen und Räume als objektiv nicht bewohnbar zu gelten hätten. Sie seien entsprechend dem Sinn und Zweck der Norm auszulegen.