BauV gilt als anrechenbare Bruttogeschossfläche die Summe aller dem Wohnen oder dem Gewerbe dienenden oder hierfür verwendbaren ober- und unterirdischen Geschossflächen einschliesslich der Mauerund Wandquerschnitte. Nicht angerechnet werden unter anderem "mindestens einseitig offene Dachterrassen oder Gartensitzplätze" (Bst. g) und "offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen" (Bst. h).