b) Da die Gemeinde Allmendingen ihr Baureglement (GBR3) noch nicht an die Bestimmungen der BMBV4 angepasst hat, findet vorliegend für die Bestimmung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der bisherige Art. 93 BauV5 Anwendung (Art. 34 Abs. 2 BMBV und Art. 14 Abs. 2 GBR). Gemäss Art. 93 Abs. 2 BauV gilt als anrechenbare Bruttogeschossfläche die Summe aller dem Wohnen oder dem Gewerbe dienenden oder hierfür verwendbaren ober- und unterirdischen Geschossflächen einschliesslich der Mauerund Wandquerschnitte.