a) Die Gemeinde Allmendingen kam in ihrem Entscheid zum Schluss, eine zweiseitige Verglasung der als auf zwei Seiten offen bewilligten Loggia führe dazu, dass deren Fläche an die Bruttogeschossfläche angerechnet werden müsse. Weil die maximal zulässige Bruttogeschossfläche (BGF) auf dem Schlossareal bereits ausgeschöpft sei, könne eine zweiseitige Verglasung der Loggia nicht bewilligt werden. Dies gelte auch für die Projektänderung, die auf einer Seite eine teilweise Öffnung vorsehe. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und