3. Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 ordnete die Gemeinde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Verglasungen zu entfernen. Gleichzeitig wies sie auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hin und hielt fest, eine nur einseitige Verglasung sei allenfalls rechtmässig. Weiter drohte sie für den Fall der Nichtbefolgung die Ersatzvornahme an.