ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2015/121 vom 21.3.2016). RA Nr. 110/2014/141 Bern, 18. März 2015 in der Beschwerdesache zwischen Frau A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B.________ und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Allmendingen, Gemeindeverwaltung, Thunstrasse 9, 3112 Allmendingen b. Bern