1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Abschreibungsverfügung der Gemeinde Gsteig bei Gstaad vom 6. November 2014 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.‒ werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner die Parteikosten im Betrag von Fr. 3'905.30 (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu ersetzen.