Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG12). Im vorliegenden Fall ist die Bedeutung der Sache und die Schwierigkeit der umstrittenen Rechtsfragen als deutlich unterdurchschnittlich, der gebotene Zeitaufwand aufgrund der weiteren Stellungnahme als durchschnittlich zu werten. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 3'500.‒ als angemessen. Hinzu kommen Fr. 116.‒ Auslagen sowie 8% Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 289.30, ausmachend insgesamt Fr. 3'905.30. III. Entscheid