Die Gemeinde hat mit dem Beschwerdegegner bereits Vereinbarungen über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes getroffen, soweit bekannt aber bisher noch keine Wiederherstellungsverfügung erlassen. Sofern der Beschwerdeführer durch die baurechtswidrigen Verhältnisse in schutzwürdigen Interessen betroffen ist, kann er sich im Wiederherstellungsverfahren als Partei beteiligen (Art. 12 VRPG; Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG).9