f) Ein Grossteil der Vorbringen des Beschwerdeführers bezieht sich auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bzw. deren Umsetzung. Dies geht über den Gegenstand hinaus, der mit der angefochtenen Abschreibungsverfügung geregelt wurde bzw. geregelt werden konnte. Darauf kann nicht eingetreten werden. Die Gemeinde hat mit dem Beschwerdegegner bereits Vereinbarungen über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes getroffen, soweit bekannt aber bisher noch keine Wiederherstellungsverfügung erlassen.