der Einsprecher wird daher nicht verletzt, wenn sie vor der Abschreibungsverfügung nicht über den Rückzug des Baugesuchs informiert werden. Weil der Gemeinde der Verfahrensgegenstand entzogen wurde, wäre es ihr verwehrt, trotzdem einen Bauentscheid zu erlassen.8 Das Baugesetz bestimmt nur für den Fall, dass dem nachträglichen Baugesuch der Bauabschlag erteilt wird, dass zugleich über 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 14 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 50 N. 2 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46