e) Mit dem Rückzug des Baugesuchs ist das rechtserhebliche Interesse am Erlass eines Bauentscheides dahingefallen. Die Gemeinde muss dem Rückzug stattgeben und das Baubewilligungsverfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG). Dazu werden die weiteren Verfahrensbeteiligten nicht angehört, zumal es sich bei der Abschreibung nur um eine verfahrensrechtliche Erledigung handelt und der Rückzug des Baugesuchs ohnehin alleinige Entscheidung des Baugesuchstellers ist. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV7) der Einsprecher wird daher nicht verletzt, wenn sie vor der Abschreibungsverfügung nicht über den Rückzug des Baugesuchs informiert werden.