Ebenso steht es der Bauherrschaft frei, ein eingereichtes Baugesuch wieder zurückzuziehen. Dies gilt auch bei einem nachträglichen Baugesuch, allerdings sind die weiteren Folgen nicht gleich wie beim Rückzug eines ursprünglichen Baugesuchs. Der Unterschied besteht darin, dass bei Letzterem das gesamte Verfahren beendet ist, während bei einem nachträglichen Baugesuch nur das Baubewilligungsverfahren dahinfällt, aber noch ein Wiederherstellungsverfahren durch- bzw. weitergeführt und zu einem Abschluss gebracht werden muss. Der Beschwerdegegner hat mit dem Rückzug seines Baugesuchs somit nur darauf verzichtet, für die Nutzung der inzwischen bereits befestigten