lassen, da es unverhältnismässig wäre, eine an sich materiell bewilligungsfähige Baute oder Anlage bloss wegen Fehlens der förmlichen Baubewilligung beseitigen zu lassen.4 Bei Verfahren, die nur auf Gesuch hin durchgeführt werden, wie beispielsweise dem Baubewilligungsverfahren, gilt vollumfänglich die Dispositionsmaxime.5 Ob der Bauherr ein nachträgliches Baugesuch einreichen will oder nicht, liegt deshalb in seinem Ermessen. Ebenso steht es der Bauherrschaft frei, ein eingereichtes Baugesuch wieder zurückzuziehen.