Mit der Wiederherstellungsverfügung ist der Bauherrschaft Gelegenheit zu geben, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren ist gegebenenfalls zu prüfen, ob das Bauvorhaben wenigstens teilweise bewilligt werden kann (Art. 46 Abs. 2 Bst. c BauG). Bei vollständiger oder teilweiser Bewilligung des Bauvorhabens fällt die Wiederherstellungsverfügung im entsprechenden Umfang dahin (Bst. d). Im Falle des Bauabschlags entscheidet die Baubewilligungsbehörde darüber, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist, sie setzt dafür gegebenenfalls eine neue Frist (Bst. e).