b) Die Abschreibungsverfügung erging gestützt auf den Rückzug des nachträglichen Baugesuchs. Wird mit der Ausführung eines baubewilligungspflichtigen Bauvorhabens begonnen, bevor eine Baubewilligung eingeholt wird, sieht das Baugesetz vor, dass die Gemeinde eine Baueinstellungsverfügung erlässt (Art. 46 Abs. 1 BauG) und danach mit einer Wiederherstellungsverfügung eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands setzt (Art. 46 Abs. 2 BauG). Mit der Wiederherstellungsverfügung ist der Bauherrschaft Gelegenheit zu geben, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.