2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 5 Stellungnahme vom 26. Februar 2015 hat er eine Begründung für dieses Eventualbegehren nachgereicht. Dies ist verspätet, darauf ist nicht einzutreten. Die Rüge des Rechtsmissbrauchs hat der Beschwerdeführer erstmals in der Stellungnahme vom 26. Februar 2015 erhoben. Auch darauf kann nicht eingetreten werden. Unter diesem Vorbehalt ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten. Ob auf die einzelnen Rügen eingetreten werden kann, ist in den Erwägungen zu prüfen.