b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer war als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Die Beschwerdelegitimation setzt weiter voraus, dass der Beschwerdeführer durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 40 Abs. 5 BauG i.V.m. Art 65 Bst. b und c VRPG).