Die Gemeinde nahm mit Eingabe vom 8. Januar 2015 Stellung zur Beschwerde, ohne einen expliziten Antrag zu stellen. Gestützt auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 11. Februar 2015 gab das Rechtsamt den Parteien Gelegenheit zu einem weiteren Schriftenwechsel. Der Beschwerdegegner äusserte sich mit Eingabe vom 20. Februar 2015, der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2015. Gestützt auf diese Eingaben reichten der Beschwerdegegner am 16. März 2015 und die Gemeinde am 18. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 4