In der Abschreibungsverfügung seien keine Wiederherstellungsmassnahmen angeordnet worden, und die vom Beschwerdegegner vorgenommenen Arbeiten entsprächen auch nicht der Vereinbarung mit der Gemeinde. Er beantragte, dass die Abschreibungsverfügung in Wiedererwägung gezogen werde und ein neuer Entscheid erlassen werde. Mit E-Mail vom 8. Dezember 2014 antwortete die Gemeinde, eine Wiedererwägung dränge sich nicht auf. Es sei richtig, dass die geforderten Massnahmen noch nicht oder nur als Provisorien 3