Sie habe mit dem Beschwerdegegner nach Erlass der Abschreibungsverfügung vor Ort die Wiederherstellung der begonnenen Arbeiten besprochen. Sie gab dem Beschwerdeführer die einzelnen Massnahmen bekannt und hielt fest, es bestehe kein weiterer Handlungsbedarf. Mit E-Mail vom 1. Dezember 2014 an die Gemeinde rügte der Beschwerdeführer, dass die Abschreibungsverfügung erlassen worden sei, ohne den Einsprechern das rechtliche Gehör zu gewähren. In der Abschreibungsverfügung seien keine Wiederherstellungsmassnahmen angeordnet worden, und die vom Beschwerdegegner vorgenommenen Arbeiten entsprächen auch nicht der Vereinbarung mit der Gemeinde.