2. Mit E-Mail vom 8. November 2014 informierte der Beschwerdeführer die Gemeinde, dass der Beschwerdegegner weiter baue. Erneut verlangte er ein unverzügliches Einschreiten der Baupolizeibehörde, den Erlass eines Baustopps und die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Die Gemeinde teilte dem Beschwerdeführer mit Brief vom 11. November 2014 mit, dass sie ihn bedauerlicherweise nicht über die weiteren Schritte informiert habe. Sie habe mit dem Beschwerdegegner nach Erlass der Abschreibungsverfügung vor Ort die Wiederherstellung der begonnenen Arbeiten besprochen.