_ anbelange, seien diese in der Zwischenzeit geräumt worden. Mit E-Mail vom 18. September 2014 bekräftigte der Beschwerdeführer gegenüber der Gemeinde seine Forderung nach Wiederherstellung des Terrains auf Parzelle Nr. E.________. Die Gemeinde verwies wiederum auf den baldigen Bauentscheid. Am 8. Oktober 2014 forderte die Gemeinde den Beschwerdegegner auf, seine Baueingabe zu verbessern. Am 13. Oktober 2014 zog der Beschwerdegegner sein Baugesuch schriftlich zurück. Mit Abschreibungsverfügung vom 6. November 2014 schrieb die Gemeinde Gsteig das Baugesuch als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab, und eröffnete die Verfügung auch den Einsprechern.