auf elf Parkplätze. Dagegen erhob unter anderem der Beschwerdeführer am 28. Mai 2014 Einsprache. Mit E-Mail vom 22. August 2014 forderte der Beschwerdeführer die Gemeinde auf, dem Beschwerdegegner unter Androhung von Straffolgen zu gebieten, die bereits ausgeführten Arbeiten auf der Parzelle Nr. E.________ rückgängig zu machen und die auf der Parzelle Nr. F.________ gelagerten Gegenstände zu entfernen. Die Gemeinde verwies auf das laufende Baubewilligungsverfahren betreffend die Parzelle Nr. E.________ und erklärte, dass kein Handlungsbedarf bestehe. Was die Gegenstände auf der Parzelle Nr. F.________ anbelange, seien diese in der Zwischenzeit geräumt worden.