2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerdeführenden einerseits und der Beschwerdegegnerin andererseits je zur Hälfte zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten ihnen zufallenden Betrag von Fr. 600.–. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 12 3. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin die Hälfte ihrer Parteikosten, ausmachend Fr. 1'770.10, zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. IV. Eröffnung