104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Nach neuer Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin aufgeführte Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.18 Unter Einrechnung der Auslagen (Fr. 40.20) ergeben sich somit Parteikosten in Höhe von Fr. 3'540.20. Davon haben die Beschwerdeführenden der Beschwerdegegnerin die Hälfte, ausmachend Fr. 1'770.10, zu erstatten.