Gemäss der Kostennote des Anwaltes der Beschwerdegegnerin betragen deren Parteikosten Fr. 5'443.40 (Honorar Fr. 5'000.–, Auslagen Fr. 40.20, Mehrwertsteuer Fr. 403.20). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV15 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.– bis Fr. 11'800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG16). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand aufgrund des eingeschränkten Streitgegenstands als eher unterdurchschnittlich zu werten;