14 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 10 gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden der Beschwerdegegnerin die Hälfte ihrer Parteikosten zu erstatten.