a) Nach dem Gesagten kann die Projektänderung genehmigt werden. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Rüge betreffend Kinderspielplätze gegenstandslos. In den übrigen Teilen ist die Beschwerde abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. b) Die Beschwerdegegnerin sorgt mit der Projektänderung für die Gegenstandslosigkeit der Rüge betreffend die Kinderspielplätze. Sie gilt insoweit als die unterliegende Partei. Die Beschwerdeführenden unterliegen ihrerseits mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs.