Die Beschwerdeführenden beantragen die Vormerkung ihrer Rechtsverwahrung. Diese bezieht sich neben Entschädigungsansprüchen (inkl. Ansprüchen aus provisorischen Enteignungen) auch auf sämtliche Abwehransprüche privater Natur, insbesondere aus Lärm- und Staubimmissionen sowie anderen Behinderungen – insbesondere bezüglich Zufahrt – während und nach der Bauzeit. Die Beschwerdeführenden hatten bereits im vorinstanzlichen Verfahren eine Rechtsverwahrung angemeldet, welche im angefochtenen Entscheid vermerkt wurde. Die Rechtsverwahrung muss nicht noch einmal vorgemerkt werden, da der angefochtene Entscheid bestätigt wird. 6. Zusammenfassung und Kosten