Diese Anpassungen betreffen keine Hauptmerkmale des Projekts und verändern dessen Identität nicht. Die Projektänderung kann daher gemäss Art. 43 Abs. 3 BewD im Baubeschwerdeverfahren berücksichtigt werden. Das Projektänderungsgesuch ersetzt dabei das ursprüngliche Baugesuch.13 d) Die Beschwerdegegnerin legt überzeugend dar, dass mit der Projektänderung die Vorschrift über die minimale Fläche für Kinderspielplätze eingehalten wird. Von Seiten der Vorinstanz, der Gemeinde und der Beschwerdeführenden werden keine Einwände erhoben. Die Projektänderung kann daher genehmigt werden. 5. Rechtsverwahrung 13 BVR 1989, S. 400 ff. 9