Der Spielplatz nördlich von Gebäude C kommt gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht neben Wohnräume, sondern neben Treppenhaus, Gängen und Reduits zu liegen, weshalb der Abstand zur Wahrung der Privatsphäre nicht eingehalten werden müsse. Die minimale Breite von 5 Metern ist nach Angaben der Beschwerdegegnerin bei dieser (unregelmässig geformten) Spielfläche eingehalten.