Die erforderliche Fläche, welche gemäss Art. 45 Abs. 1 BauV einem Anteil von 15 % der Hauptnutz- und Konstruktionsflächen der 16 projektierten Familienwohnungen der Siedlung entspricht, beträgt nach den Berechnungen der Beschwerdegegnerin 226.44 m2 und wird damit übertroffen. Der Spielplatz nördlich von Gebäude C kommt gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht neben Wohnräume, sondern neben Treppenhaus, Gängen und Reduits zu liegen, weshalb der Abstand zur Wahrung der Privatsphäre nicht eingehalten werden müsse.