Mit der Projektänderung soll nun diese Spielfläche – zulasten des erwähnten Aufenthaltsbereichs, dessen Fläche sich von 335.60 m2 auf 136 m2 verringert – vergrössert werden, so dass auch unter Einhaltung der Abstandsstreifen von 3 Metern gegenüber Hauptfassaden eine Fläche von 260 m2 erreicht wird. Die erforderliche Fläche, welche gemäss Art. 45 Abs. 1 BauV einem Anteil von 15 % der Hauptnutz- und Konstruktionsflächen der 16 projektierten Familienwohnungen der Siedlung entspricht, beträgt nach den Berechnungen der Beschwerdegegnerin 226.44 m2 und wird damit übertroffen.