Die Beschwerdegegnerin anerkennt in ihrer Beschwerdeantwort, dass für den ersteren Spielplatz der zur Wahrung der Privatsphäre erforderliche Streifen von 3 Meter gemäss AHOP Nr. 92.2 "Empfehlungen für die Projektierung und Gestaltung von benutzerfreundlichen Aussenräumen von Wohnüberbauungen"12, S. 19, nicht eingehalten werde. Die im angefochtenen Gesamtbauentscheid vom 30. Oktober 2014 bewilligte Spielfläche von 226 m2 rage bis 10 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1).