b) Nach Art. 43 Abs. 1 und 3 BewD10 kann eine Projektänderung im laufenden Beschwerdeverfahren beurteilt werden, wenn das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt. Zuvor müssen die Gemeinde, die Gegenpartei und die von der Projektänderung berührten Dritten angehört werden. Die BVE kann die Sache zur Weiterbehandlung an die Vorinstanz zurückweisen. Eine Änderung der Grundzüge eines Bauvorhabens liegt vor, wenn ein Hauptmerkmal desselben verändert wird, wie z.B. Erschliessung, Standort, äussere Masse, Geschosszahl, Geschosseinteilung oder Zweckbestimmung. Auch eine Mehrzahl geringer Änderungen kann dem Bau eine veränderte Identität verleihen.11